Preußisches Allgemeines Landrecht
- Preußisches Allgemeines Landrecht
-
Abkürzung
ALR, eigentlich
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Kodifikation großer Teile des in
Preußen geltenden Rechts vom 1. 6. 1794, unter dem Großkanzler Johann
Heinrich Casimir Graf von Carmer (* 1720, ✝ 1801) von C. G. Svarez bearbeitet. Das nahezu 20 000 Paragraphen umfassende Werk ist als nie wiederholter
Versuch anzusehen, die
Gesamtheit der
Rechtsordnung in einem einzigen Gesetzbuch zu kodifizieren. Der Kodifikationsgedanke war ebenso wie der Aufbau des ALR (vom Einzelnen über die Gemeinschaften bis zum Staat) naturrechtlich bestimmt. Der erste Teil behandelt besonders das Sachen-, Schuld- und
Erbrecht, der zweite v. a. das Familien-, Stände-, Kirchen-, Schul- und
Strafrecht. Seine Regelungsgenauigkeit auch im Detail weist es als Gesetz des aufgeklärten
Absolutismus aus. Inhaltlich werden römisch-rechtliche Ansätze in deutschrechtlichem Sinn fortgebildet. In gesellschaftlicher Hinsicht konservierte das ALR den
Ständestaat. Das Gesetz galt 1794
subsidiär in ganz Preußen; in den Neuerwerbungen wurde es nicht eingeführt. Im Lauf des 19. Jahrhunderts wurde es bis auf geringe Reste
sukzessiv außer Kraft gesetzt.
200 Jahre Allg. Landrecht für die preuß. Staaten. Wirkungsgesch. u.
internat.
Kontext, hg. v.
B. Dölemeyer u.
H. Mohnhaupt (1995).
Allg. Landrecht für die preuß. Staaten von 1794, Einf. v.
H. Hattenauer (
31996).
Universal-Lexikon.
2012.
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